Satzung

Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Schwäbischen Albvereins e.V. Volkstanzgruppe Frommern am


§ 1 Name des Vereins

Der Verein heißt Schwäbischer Albverein e.V. Volkstanzgruppe Frommern. Sein Sitz ist in Balingen-Dürrwangen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.


§ 2 Mitgliedschaft

Aktive Mitgliedschaft

Mitglied der Volkstanzgruppe Frommern ist
a) wer Mitglied im Schwäbischen Albverein ist;
b) wer zwei Jahre aktiv bei der Volkstanzgruppe Frommern mitmacht und mindestens die vom Ausschuß festgelegten Stunden (zur Zeit 30 Stunden pro Jahr) unentgeltlich für die Gruppe arbeitet;
c) wer eine Tracht nach dem Stil der Volkstanzgruppe Frommern trägt. Ein aktives Mitglied erhält als äußeres Zeichen das Vereinszeichen in Silber bzw. nach 10 Jahren in Gold. Dieses wird nach Ausschußbeschluß bei der Jahresabschlußfeier verliehen. Ein aktives Mitglied ist wahlberechtigt und ist wählbar.
Nachwuchsmitglied ist, wer den Gruppenabend regelmäßig besucht und das musische Rüstzeug, welches als aktives Mitglied benötigt wird, erlernt. Im ersten Jahr arbeiten Nachwuchsmitglieder bzw. werdende Mitglieder 10 Stunden unentgeltlich für die Gruppe, im zweiten Jahr müssen die werdenden Mitglieder 20 Stunden unentgeltlich für den Verein arbeiten, ein finanzieller Ausgleich ist nicht möglich.

Passive Mitglieder der Volkstanzgruppe

Die Voraussetzung für passive Mitgliedschaft bei der Volkstanzgruppe Frommern ist in jedem Fall die Mitgliedschaft im Schwäbischen Albverein. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, eine Ausnahme bilden Mitglieder, die für 10jährige aktive Mitgliedschaft das goldene Ehrenzeichen der Volkstanzgruppe besitzen. Sie behalten auch bei passiver Mitgliedschaft ihr Stimmrecht, sind aber nicht wählbar. Aktive Mitglieder werden als passiv eingestuft, wenn sie nicht die festgelegte Arbeitsstundenzahl (zur Zeit 30 Stunden pro Jahr) unentgeltlich für den Verein gearbeitet haben bzw. den dafür vorgesehenen finanziellen Ausgleich nicht erbracht haben. Der finanzielle Ausgleich muß bis spätestens zur Jahreshauptversammlung erbracht worden sein, sonst erfolgt automatisch die Einstufung als passives Mitglied. Selbstverständlich ist es jedem aktiven Mitglied möglich, sich aus eigenem Entschluß zum passiven Mitglied zu erklären.


§ 3 Aufgaben des Vereins

Die Volkstanzgruppe beschäftigt sich vordringlich mit Tänzen, Musikstücken und Liedern und Bräuchen und Kleider der Vorfahren. Sie verwaltet eigenständig das Haus der Volkskunst, Jugendarbeit und internationale Begegnungen, das Wanderheim Rathaus Dürrwangen. Außerdem pflegt der Verein das Wandern, dient dem Natur- und Umweltschutz und der Landschaftspflege Dem Wegnetz des Schwäbischen Albvereins e.V. Stuttgart wird die Volkstanzgruppe immer seine besondere Beachtung schenken. Ein Hauptaugenmerk richtet der Verein auf diesbezügliche Aufgaben im lokalen Bereich.


§ 4

Der Verein verfolgt außschließlich und unmittelbar gemeine Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der § 51 ff der Abgabenordnung".


§ 5 Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 6 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 7 Begünstigungsbeschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8 Vermögenszuwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 9 Organe des Vereins und deren Aufgaben

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Vorstand, den beiden Stellvertretern, dem Kassierer und Schriftführer(in)
c) der Ausschuß
d) die Mitgliederversammlung. Die Volkstanzgruppe hat einen Leiter sowie einen erweiterten Volkstanzgruppenvorstand und einen Volkstanzgruppenausschuß. Die Volkstanzgruppe wird vom Leiter der Volkstanzgruppe geleitet. Der Leiter und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand. Der Auschuß besteht aus dem Leiter, seinen beiden Stellvertretern, sowie den verschiedenen Amtsinhabern im Sinne des §17 und 19 der Satzung des Schwäbischen Albvereins ev. Sitz in Stuttgart. Der Leiter, der erweiterte Vorstand und der Ausschuß sowie 2 Kassenprüfer, werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Volkstanzgruppe hält jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Diese nimmt den Bericht des Vorsitzenden und der Amtsinhaber entgegen und entlastet den Vorstand und den Rechner sowie die Amtsinhaber der Volkstanzgruppe. Die Volkstanzgruppe und ihre Abteilungen und Jugendgruppen haben über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern offenzulegen.


§ 11 Abteilungen

Die Volkstanzgruppe kann Abteilungen bilden, die aber immer nur Teile der Volkstanzgruppe bzw. der Ortsguppe des Schwäbischen Albvereins Frommern Dürrwangen bleiben. Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied im Schwäbischen Albverein e.V. ist. Der jeweilige Abteilungsleiter muß dem Volkstanzgruppenausschuß angehören.


§ 12 Jugendabteilungen

Jugendliche unter 25 Jahren können innerhalb der Volkstanzgruppe Jugendgruppen der Deutschen Wanderjugend im Schwäbischen Albverein e.V. bilden. Die Jugendgruppen sind nicht rechtsfähig. Ihre Aufgaben richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins und nach der Geschäftsordnung der Deutschen Wanderjugend im Schwäbischen Albverein e.V.. Der Jugendgruppenleiter und seine beiden Stellvertreter werden von den Jugendgruppenmitgliedern, die seit mindestens drei Monaten an der Arbeit der Jugendgruppen teilnehmen, gewählt, sie bedürfen der Bestätigung durch den Volkstanzgruppenvorstand. Der Jugengruppenleiter gehört nach dessen Bestätigung durch den Volkstanzgruppenvorstand dem Volkstanzgruppenausschuß an. Die Jugendgruppen führen eigene Wanderungen und Veranstaltungen durch, ihre Arbeit wird von der Volkstanzgruppe besondere Unterstützung erfahren. Die Jugendgruppen haben die Volkstanzgruppe von ihren Unternehmungen zu unterrichten.


§ 13 Verbindlichkeitserklärung

Die Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. Stuttgart ist verbindlich, sowohl für sämtliche Mitglieder der Volkstanzgruppe bezüglich ihrer gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Schwäbischen Albverein Stuttgart e.V. als auch für die Mitgliedschaft zum Schwäbischen Albverein Volkstanzgruppe Frommern (nicht eingetragener Verein).