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Satzung
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Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Schwäbischen
Albvereins e.V. Volkstanzgruppe Frommern am
§ 1 Name des Vereins
Der Verein heißt Schwäbischer Albverein e.V. Volkstanzgruppe
Frommern. Sein Sitz ist in Balingen-Dürrwangen. Er ist nicht im
Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.
§ 2 Mitgliedschaft
Aktive Mitgliedschaft
Mitglied der Volkstanzgruppe Frommern ist
a) wer Mitglied im Schwäbischen Albverein ist;
b) wer zwei Jahre aktiv bei der Volkstanzgruppe Frommern mitmacht und
mindestens die vom Ausschuß festgelegten Stunden (zur Zeit 30
Stunden pro Jahr) unentgeltlich für die Gruppe arbeitet;
c) wer eine Tracht nach dem Stil der Volkstanzgruppe Frommern trägt.
Ein aktives Mitglied erhält als äußeres Zeichen das
Vereinszeichen in Silber bzw. nach 10 Jahren in Gold. Dieses wird nach
Ausschußbeschluß bei der Jahresabschlußfeier verliehen.
Ein aktives Mitglied ist wahlberechtigt und ist wählbar.
Nachwuchsmitglied ist, wer den Gruppenabend regelmäßig besucht
und das musische Rüstzeug, welches als aktives Mitglied benötigt
wird, erlernt. Im ersten Jahr arbeiten Nachwuchsmitglieder bzw. werdende
Mitglieder 10 Stunden unentgeltlich für die Gruppe, im zweiten
Jahr müssen die werdenden Mitglieder 20 Stunden unentgeltlich für
den Verein arbeiten, ein finanzieller Ausgleich ist nicht möglich.
Passive Mitglieder der Volkstanzgruppe
Die Voraussetzung für passive Mitgliedschaft bei der Volkstanzgruppe
Frommern ist in jedem Fall die Mitgliedschaft im Schwäbischen Albverein.
Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, eine Ausnahme bilden Mitglieder,
die für 10jährige aktive Mitgliedschaft das goldene Ehrenzeichen
der Volkstanzgruppe besitzen. Sie behalten auch bei passiver Mitgliedschaft
ihr Stimmrecht, sind aber nicht wählbar. Aktive Mitglieder werden
als passiv eingestuft, wenn sie nicht die festgelegte Arbeitsstundenzahl
(zur Zeit 30 Stunden pro Jahr) unentgeltlich für den Verein gearbeitet
haben bzw. den dafür vorgesehenen finanziellen Ausgleich nicht
erbracht haben. Der finanzielle Ausgleich muß bis spätestens
zur Jahreshauptversammlung erbracht worden sein, sonst erfolgt automatisch
die Einstufung als passives Mitglied. Selbstverständlich ist es
jedem aktiven Mitglied möglich, sich aus eigenem Entschluß
zum passiven Mitglied zu erklären.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Die Volkstanzgruppe beschäftigt sich vordringlich mit Tänzen,
Musikstücken und Liedern und Bräuchen und Kleider der Vorfahren.
Sie verwaltet eigenständig das Haus der Volkskunst, Jugendarbeit
und internationale Begegnungen, das Wanderheim Rathaus Dürrwangen.
Außerdem pflegt der Verein das Wandern, dient dem Natur- und Umweltschutz
und der Landschaftspflege Dem Wegnetz des Schwäbischen Albvereins
e.V. Stuttgart wird die Volkstanzgruppe immer seine besondere Beachtung
schenken. Ein Hauptaugenmerk richtet der Verein auf diesbezügliche
Aufgaben im lokalen Bereich.
§ 4
Der Verein verfolgt außschließlich und unmittelbar gemeine
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke
der § 51 ff der Abgabenordnung".
§ 5 Uneigennützige Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 7 Begünstigungsbeschränkung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 8 Vermögenszuwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Organe des Vereins und deren
Aufgaben
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Vorstand, den beiden Stellvertretern,
dem Kassierer und Schriftführer(in)
c) der Ausschuß
d) die Mitgliederversammlung. Die Volkstanzgruppe hat einen Leiter sowie
einen erweiterten Volkstanzgruppenvorstand und einen Volkstanzgruppenausschuß.
Die Volkstanzgruppe wird vom Leiter der Volkstanzgruppe geleitet. Der
Leiter und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand. Der Auschuß
besteht aus dem Leiter, seinen beiden Stellvertretern, sowie den verschiedenen
Amtsinhabern im Sinne des §17 und 19 der Satzung des Schwäbischen
Albvereins ev. Sitz in Stuttgart. Der Leiter, der erweiterte Vorstand
und der Ausschuß sowie 2 Kassenprüfer, werden von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Volkstanzgruppe hält jährlich eine Mitgliederversammlung
ab. Diese nimmt den Bericht des Vorsitzenden und der Amtsinhaber entgegen
und entlastet den Vorstand und den Rechner sowie die Amtsinhaber der
Volkstanzgruppe. Die Volkstanzgruppe und ihre Abteilungen und Jugendgruppen
haben über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und den von
der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern offenzulegen.
§ 11 Abteilungen
Die Volkstanzgruppe kann Abteilungen bilden, die aber immer nur Teile
der Volkstanzgruppe bzw. der Ortsguppe des Schwäbischen Albvereins
Frommern Dürrwangen bleiben. Mitglied einer Abteilung kann nur
sein, wer Mitglied im Schwäbischen Albverein e.V. ist. Der jeweilige
Abteilungsleiter muß dem Volkstanzgruppenausschuß angehören.
§ 12 Jugendabteilungen
Jugendliche unter 25 Jahren können innerhalb der Volkstanzgruppe
Jugendgruppen der Deutschen Wanderjugend im Schwäbischen Albverein
e.V. bilden. Die Jugendgruppen sind nicht rechtsfähig. Ihre Aufgaben
richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins und nach
der Geschäftsordnung der Deutschen Wanderjugend im Schwäbischen
Albverein e.V.. Der Jugendgruppenleiter und seine beiden Stellvertreter
werden von den Jugendgruppenmitgliedern, die seit mindestens drei Monaten
an der Arbeit der Jugendgruppen teilnehmen, gewählt, sie bedürfen
der Bestätigung durch den Volkstanzgruppenvorstand. Der Jugengruppenleiter
gehört nach dessen Bestätigung durch den Volkstanzgruppenvorstand
dem Volkstanzgruppenausschuß an. Die Jugendgruppen führen
eigene Wanderungen und Veranstaltungen durch, ihre Arbeit wird von der
Volkstanzgruppe besondere Unterstützung erfahren. Die Jugendgruppen
haben die Volkstanzgruppe von ihren Unternehmungen zu unterrichten.
§ 13 Verbindlichkeitserklärung
Die Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. Stuttgart ist verbindlich,
sowohl für sämtliche Mitglieder der Volkstanzgruppe bezüglich
ihrer gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Schwäbischen Albverein
Stuttgart e.V. als auch für die Mitgliedschaft zum Schwäbischen
Albverein Volkstanzgruppe Frommern (nicht eingetragener Verein).
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